Quellkollektiv e.V. – Satzung

Satzung des Quellkollektivs (e.V.)

Präambel

Der Verein Quellkollektiv e.V. ist ein Netzwerk von Kreativ- und Kulturschaffenden, insbesondere in der Metropolregion Nürnberg. Er ist als Interessenvertretung und Plattform für soziokulturelle Projekte zu verstehen.

Wir engagieren uns in den Bereichen Kunst, Kultur und Bildung.

Das Quellkollektiv ist ein Zukunftslabor für Gesellschaft, Kultur und Technologie.

Die Grundsätze des Vereins sind Toleranz, Solidarität und Nachhaltigkeit.

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein trägt den Namen Quellkollektiv (e.V.)

(2)      Er hat den Sitz in Nürnberg

(3)      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vereinszweck

(1)      Der Verein Quellkollektiv e.V. mit dem Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)      Zweck der Körperschaft ist Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Fortbildung.

(3)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Bereitstellung, Vermietung und Weitergabe von Räumlichkeiten
  • Vernetzung von Kultur- und Kreativschaffenden
  • Stärkung der Wahrnehmung von lokaler Kunst und Kultur in Öffentlichkeit, Politik und Wirtschaft durch Ausstellungen und Veranstaltungen
  • Bildungsworkshops für verschiedene Altersklassen und Nationalitäten in den Bereichen Kunst und Handwerk
  • Projekte in den Bereichen Stadtentwicklung, Ökologie und Nachhaltigkeit sowie Soziale und soziokulturelle Projekte
  • Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalem Initiativen sowie Persönlichkeiten aus dem kreativen und kulturellem Bereich
  • Sozialpädagogische Projekte in Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Jugendzentren) im Bereich der Kreativ- und Kulturwirtschaft.

§ 3  Selbstlosigkeit

  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2)      Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)      Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(5)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedschaften. Mitgliedsbeiträge werden erhoben.

§ 5  Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)       der Vorstand

b)       die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

(1)      Das Vorstandsteam besteht aus drei bis fünf Vorständen und dem Schatzmeister.

Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist bis zu vier mal hintereinander möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Tritt ein einzelner Vorstand während seiner Amtszeit zurück, so reicht es aus wenn ein

Nachfolger gewählt wird. Eine Neuwahl des gesamten Vorstands während einer laufenden Amtszeit ist nur notwendig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurücktritt.

(3)      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu gehört insbesondere auch die Ausführung aller Tätigkeiten, die mit der Anmietung, Vermietung und Verwaltung von Räumlichkeiten im Zusammenhang stehen. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber befindet die MV.

(4)      Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. Wird explizit ein Geschäftsführer angestellt, ist dieser berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)      Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Die Stimmen sind nicht delegierbar.

(6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)      Die Einberufung der regulären Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/Email gerichtet ist.

(4)      Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a)       Beitragsbefreiungen,

b)       Aufgaben des Vereins,

c)       An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d)       Beteiligung an Gesellschaften,

e)       Aufnahme von Darlehen

f)       Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g)       Mitgliedsbeiträge,

h)       Satzungsänderungen,

i)        Auflösung des Vereins.

(5)      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich anwesend wahrgenommen werden.

(6)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9  Satzungsänderung

(1)      Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2)      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10  Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Akademie der Bildenden Künste und des Meistersingerkonservatoriums e.V. „Hemdendienst“, Nürnberg, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wie der Förderung von Kunst und Kultur.

Die vorstehende Satzung wurde am 15.08.2013 errichtet und zuletzt geändert durch Beschluss vom 22.02.2022.

Nürnberg, der 22.02.2022